Im Folgenden finden Sie die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der primacall GmbH (nachstehend PRIMACALL genannt):
Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma primacall über die Teilnahme am Festnetzdienst, soweit für besondere Dienstleistungen (z. B. Internetdienste) keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn primacall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
Präambel
Die PRIMACALL GmbH (nachstehend PRIMACALL oder Diensteanbieter) stellt Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen der Betreibervorauswahl (Preselection) aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung und stellt über den Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zu anderen Teilnehmern her. Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrages mit PRIMACALL in Bezug auf die Betreibervorauswahl. Soweit diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen (Tarife) oder Preislisten keine abweichende Regelung treffen, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG).
1. Allgemeines
(1) PRIMACALL stellt keinen allgemeinen, d.h. für sämtliche Kunden (Teilnehmer) bereitgestellten, Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsfestnetz zur Verfügung (Telefonanschluss). Die Leistung von PRIMACALL beschränkt sich vielmehr auf die Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Telefontarifes im Wege der Betreibervorauswahl (sog. Preselection).
(2) PRIMACALL ermöglicht Verbindungen zu Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen im In- und Ausland.
(3) Wählt der Kunde PRIMACALL als Verbindungsnetzbetreiber, so wird der von PRIMACALL beauftragte Netzbetreiber als Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt.
(4) Wenn PRIMACALL an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird und die PRIMACALL auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, so bleibt dieses Recht selbstverständlich unbenommen. Eine Verlängerung aus den vorgenannten Gründen ist auf einen Zeitraum von maximal ein Jahr beschränkt.
(5) Die Leistungsverpflichtung von PRIMACALL gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen anderer Unternehmen, welche erforderlich sind, um die geschuldete Leistung zu erbringen. Das gilt nur für den Fall, dass PRIMACALL mit der erforderlichen Sorgfalt ein diesbezügliches deckungsgleiches Geschäft (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von PRIMACALL oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen, benötigt, gelten diese als Vorleistungen. PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten. Gesetzliche bestehende Kündigungsrechte werden hiervon nicht berührt.
(6) PRIMACALL ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistung zeitweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, der Interoperabilität der Dienste oder des Datenschutzes erforderlich ist und PRIMACALL diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(a) PRIMACALL wird jede Störung des Netzbetriebes so bald wie technisch und betrieblich möglich beheben.
(b) PRIMACALL wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit seiner Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für nicht verfügbare Leistungen unverzüglich erstatten.
(7) Fristen und Termine seitens PRIMACALL sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(8) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber PRIMACALL nicht nach, verlängert sich ? unbeschadet der Verzugsregelungen ? die Bereitstellungsfrist mindestens um den Zeitraum der Verzögerung.
(9) PRIMACALL kann den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verweigern oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. Als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift gelten mangelnde Bonität, Missbrauchsverdacht oder rechtswidrige Inanspruchnahme der Leistung.
(10) Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.
(11) Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PRIMACALL abtreten.
(12) Der DIENSTEANBIETER kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchführung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, dass sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert. Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die vereinbarungsgemäß erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen. Der Kunde stellt sicher, dass das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des vereinbarten, jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde wird daher das Kundenkennwort sowie alle Ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z.B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
(13) Der Kunde ist verpflichtet, nach Portierung seiner Rufnummer zu einem anderen Anbieter sämtliche berechtigten, noch offenen Forderungen PRIMACALLS auszugleichen.
(14) Bei Portierung einer Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt PRIMACALL eine Bearbeitungsgebühr. Der Preis hierfür ergibt sich aus der jeweils aktuellen Tarif- und Preisliste, die Vertragsbestandteil ist.
(15) PRIMACALL weist darauf hin, dass in der jeweiligen Rechnung nur Gespräche und anderweitige Dienste berücksichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen. Von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten werden auf einer der nächsten Rechnungen berücksichtigt.
(16) Erfolgt der Abschluss des Telefondienstvertrages im Zusammenhang mit dem vergünstigten Erwerb von Geräten (z.B. Router oder Handys) und macht der Kunde von einem Widerrufsrecht, einer Anfechtung oder einem Rücktrittsrecht Gebrauch oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund rückabgewickelt oder vorzeitig beendet, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(17) Primacall stellt die Anwahl der europäischen Notrufnummer 112 kostenfrei zur Verfügung.
2. Vertragsabschluss/Abänderung des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt, je nachdem was früher eintritt, durch tatsächliche Leistungsbereitstellung oder durch Zugang einer schriftliche Auftragsbestätigung von PRIMACALL zustande. Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses beträgt ca. vier Wochen. Die gültigen Preise können auch im Internet unter www.PRIMACALL.de eingesehen werden.
(2) Zur Auftragsannahme behält sich PRIMACALL vor,
(a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Kunden zuständigen Wirtschaftsauskunftei (z.B. Kreditschutzverband) bzw. einer sonstigen Auskünfte einzuholen und die Annahme des Auftrages davon abhängig zu machen;
(b) den Auftrag nicht anzunehmen, wenn der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit PRIMACALL oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rückstand ist oder
unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind;
(c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(3) Für den Fall, dass bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, welche später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, unvorhersehbare Änderungen eintreten, durch welche das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis, also das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung (z.B. durch Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikations- und IT-Industrie, insbesondere bei besonderen Netzzugängen und Zusammenschaltungen), in nicht unbedeutendem Maß gestört wird und PRIMACALL diese Änderungen weder veranlasst noch Einfluss auf selbige hat, ist PRIMACALL berechtigt, Änderungen dieser Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Leistungsumfang vorzunehmen und das Äquivalenzverhältnis wiederherzustellen. Etwaige Preisänderungen und Änderungen im Leistungsumfang sind auf die zuvor genannten Fälle beschränkt und müssen zumutbar sein. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird Art und Umfang der Störung und die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses im Einzelnen dargelegt. Diese Bedingungen können darüber hinaus auch im Falle einer durch Änderung der Rechtsprechung verursachten Regelungslücke von PRIMACALL geändert werden, wenn ansonsten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind.
(4) Eine Änderung wird allen Kunden 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Kunde der Änderung widerspricht, gilt der Vertrag in der bisherigen Form weiter. Der Kunde hat im Falle einer Änderung weiterhin das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Die AGB gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde nicht widerspricht, kündigt oder nach Inkrafttreten der Änderung die Dienste des DIENSTEANBIETERS weiter nutzt. Die Änderung wird im vorgenannten Fall 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung zum ersten des Folgemonats wirksam. Der DIENSTEANBIETER wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienste besonders hinweisen. Erfolgt nach ordnungsgemäßer Kündigung eine Weiterbenutzung der Leistungen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Standardeinstellung der primacall.
(5) Soweit die Störung des Äquivalenzinteresses Änderungen von Hauptleistungspflichten, also solchen Pflichten die für den Vertragsinhalt kennzeichnend sind, notwendig macht, so ist in Abweichung zum Vorgesagten für eine wirksame nachträgliche Änderung der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Abschluss eines Änderungsvertrages notwendig.
3. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Telefonanschluss nur zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB und der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(2) Der Kunde unterstützt PRIMACALL unentgeltlich bei der Leistungserbringung, soweit dies zumutbar ist. Insbesondere wird der Kunde
(a) etwaige Schäden oder Mängel an den
technischen Einrichtungen, den Anlagen oder an den Anschlusseinrichtungen oder Mängel hinsichtlich der Funktionstauglichkeit unverzüglich PRIMACALL anzeigen;
(b) die überlassenen Einrichtungen vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannungen und/oder magnetische Wirkungen bewahren;
(c) Endeinrichtungen nicht anschließen, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Österreich unzulässig ist;
(d) Arbeiten an der Leitung, dem Leitungsnetz und/oder überlassenen Netzabschlüssen, soweit zumutbar, ausschließlich durch PRIMACALL oder deren Beauftragten durchführen zu lassen. Hierzu stellt der Kunde im erforderlichen Umfang eigene Informationen und Pläne sowie Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung;
(e) die erforderlichen technischen Einrichtungen für Installation, Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Aufstellungsräume und Leitungswege, Strom und Erdung rechtzeitig zur Verfügung stellen und diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand erhalten und PRIMACALL oder deren Beauftragten den uneingeschränkten Zugang zu diesen Einrichtungen gewähren;
(f) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von PRIMACALL die für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
(g) die Leistungen der PRIMACALL nicht missbräuchlich nutzen. D.h. er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang z.B. das Diensteanbieter- Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten zu übertragen; keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z.B. Urheber und Markenrechte) zu verletzen; nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen; Dienstleistungen nur als Endkunde sowie nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen der Anrufer aufgrund des Anrufs und/oder in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z.B. Verbindungen zu Werbehotlines). Dies gilt insbesondere für Tarife, bei denen die Diensteanbieter Dienstleistungen unabhängig von der genutzten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellt (z.B. Flatrate-Tarife); leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen nur innerhalb einer Wohneinheit zu nutzen; keine Zielrufnummern anzuwählen, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist und/oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung -insbesondere auch durch technische Vorkehrungen- vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird; keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen; die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen;
(h) sein persönliches Kundenkennwort geheim zu halten und es unverzüglich zu ändern bzw. von PRIMACALL ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
(i) ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Anschluss zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), entsprechen und in den öffentlichen Netzen zulässig sind;
(j) PRIMACALL jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rufnummer, seiner Bankverbindung oder sonstiger Angaben, die Gegenstand der Anmeldung bei PRIMACALL bzw. der von PRIMACALL versandten Rechnung sind, mitteilen. Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, PRIMACALL die zur Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen.
(k) Sind zur Installation des Telefonanschlusses bauliche Maßnahmen notwendig, die der Kunde nicht selbst wirksam genehmigen kann, so hat er bei Vertragsabschluss für das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des dinglich Berechtigten vorzulegen (Grundstückseigentümererklärung). Die Leistungserbringung von PRIMACALL steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigung des Grundstückseigentümers rechtzeitig vorliegt. Bei jedem Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sorgt der Kunde für die erforderliche Genehmigung des Eigentümers oder entsprechenden Nutzungsberechtigten.
(l) PRIMACALL weist den Kunden darauf hin, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten sind. Hat PRIMACALL gesicherte
Kenntnis davon, dass eine im Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer
unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, so wird PRIMACALL unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote wird PRIMACALL nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung die Rufnummer des Kunden sperren.
(3) Der Kunde hat vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung (Anrufweiterschaltung) sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
(4) Änderungen der für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigten persönlichen Daten sind PRIMACALL unverzüglich anzuzeigen.
4. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Soweit keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden,
(2) Im Falle einer vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um 12 Monate. Der Teilnehmer ist berechtigt,2 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich bekannt zu geben, dass er eine Verlängerung des Vertrages nicht wünscht. Primacall wird den Kunden spätestens 4 Wochen vor Ablauf dieser Frist auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, widrigenfalls wird der Vertrag nicht automatisch verlängert, sondern endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) PRIMACALL ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn:
(a) der Kunde Dienstleistungen im o.g. Sinne missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;
(b) die Grundstückseigentümererklärung gekündigt wird;
(c) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankündigung unberechtigt einstellt;
(d) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
(e) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige vergleichbare wesentliche Verschlechterung eintritt, die begründet befürchten lässt, dass die Vermögensverschlechterung zugleich anspruchsgefährdend wirkt und der Kunde seinen Verpflichtungen daher dauernd nicht nachkommen kann;
(f) mit der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft verletzt, ein Festhalten am Vertrag für PRIMACALL nicht mehr zumutbar ist, PRIMACALL den Kunden zuvor abgemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
(5) Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen mit monatlicher Pauschalvergütung (sog. Flatrate) mit mehr als zwei vollen Monatsgebühren in Höhe von insgesamt mehr als 100,- EUR in Zahlungsverzug, so werden alle vereinbarten Monatsgebühren bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags sofort fällig.
(6) PRIMACALL kann im Falle einer, vom Kunden zu vertretenden, außerordentlichen Kündigung Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen. Kündigt PRIMACALL in diesem Fall den Vertrag wirksam fristlos aus wichtigem Grund, so steht ihr aufgrund des entgangenen Gewinns ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15% der monatlichen Grundgebühr zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre, wenn der Kunde nicht einwendet und nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge gemäß den jeweils gültigen Tarifen und Preislisten verpflichtet. Rechnungen werden in der Regel monatlich gestellt. Bei geringen Rechnungsbeträgen unter 5,- ? bleibt es dem Diensteanbieter vorbehalten, Rechnungen in größeren Abständen, höchstens drei Monaten, zu stellen.
(2) Soweit der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife zzgl. einer Bearbeitungsgebühr Anwendung.
(3) Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonates zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.
(4) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zu viel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden, sofern möglich, dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung
verrechnet. Sofern dieses z.B. wegen zwischenzeitlicher Vertragsbeendigung nicht möglich ist, so wird der entsprechende Betrag dem Kunden erstattet.
(5) Vertragsbestandteil des Vertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung für Forderungen des DIENSTEANBIETERS bzw. die vollständige Angabe der Kreditkartendaten zur Abrechnung der Entgelte. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die allgemeinen Verwaltungskosten zugunsten aller Kunden möglichst niedrig zu halten. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des siebten Werktages nach Zugang der Rechnung. Bei Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen und die Rechnungen abzurufen. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung ersetzt der Kunde DIENSTEANBIETER die höheren Aufwände des Inkassos für individuelle Rechnungszahlung in Höhe von EUR 7,67 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Rechnungsstellung. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem DIENSTEANBIETER geringere Kosten nachzuweisen. Im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung kann der DIENSTEANBIETER eine Gebühr in Höhe von EUR 16,-- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Auch hier bleibt es dem Kunden vorbehalten dem DIENSTEANBIETER geringere Kosten nachzuweisen.
(6) Sämtliche Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss ohne Teilnahme am Lastschriftverfahren bei dem in der Rechnung angegebenem Kreditinstitut spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
(7) Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich gegenüber PRIMACALL zu beanstanden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. PRIMACALL wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt.
(8) Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges werden nach der jeweils gültigen Preisliste von PRIMACALL berechnet.
(9) Der Kunde wird vor Abgabe einer Störungsmeldung versuchen, die Ursache der Störung zu ermitteln.
(10) Abrechnungen erfolgen nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Sämtliche Preise und Verrechnungssätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt in der jeweils gültigen Höhe, die MwSt wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe, unter Nennung des Endpreises, zusätzlich gesondert ausgewiesen.
(11) Die Berechnung und der Einzug der angefallenen Verbindungsentgelte erfolgt im Namen und auf Rechnung von PRIMACALL.
6. Verzug
(1) Für jede Mahnung hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von ? 3,00 zu bezahlen, sofern es sich nicht um die den Verzug begründende Erstmahnung handelt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(2) In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist PRIMACALL zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden im Rahmen des §13 berechtigt.
7. Wartung, Entsperrung, Entstörung
PRIMACALL nimmt Wartungsanfragen und Störmeldungen des Kunden über die Rufnummer 01805 - 774620 (14 Ct./Min; Kosten für Gespräche aus dem Mobilfunknetz können abweichen) entgegen. Vom Kunden angeforderte Wartungsleistungen sind kostenpflichtig und vom Kunden entsprechend des Preisverzeichnisses zu vergüten. Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur werktäglich montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 18.00 Uhr erfolgen.
8. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
(1) Eine Haftung vom DIENSTEANBIETER und PRIMACALL ist ausgeschlossen.
(2) Unabhängig von Absatz (1) haften der DIENSTEANBIETER und PRIMACALL bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Von der Haftungsbeschränkung in Absatz (1) ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für welche die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Die genannte Haftungsbeschränkung greift ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentlichen Pflichten, die aufgrund des Vertrages für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind und deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt, gleiches gilt für die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, im Falle einer Garantieübernahme oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(5) Im Falle der, auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, Verletzung der vorgenannten Kardinalpflichten ist der Schadensersatz bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Der Ersatz von Schäden ausgenommen Personenschäden ist gegenüber Unternehmern mit EUR 7.000,- je Schadensfall beschränkt.
(7) Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten im Falle von Pflichtverletzungen seitens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRIMACALL entsprechend.
(8) Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen haftet DIENSTEANBIETER und PRIMACALL nicht, sofern sie unabwendbar (z.B. höhere Gewalt durch u.a. Arbeitskampf, Katastrophen oder Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, etc.) und vom DIENSTEANBIETER und PRIMACALL nicht zu vertreten sind.
9. Reseller-Ausschluss
(1) Die von PRMACALL zur Verfügung gestellten Leistungen dürfen vom Kunden nicht zu gewerblichen Zwecken an Dritte zur Nutzung überlassen werden.
(2) Dem Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, den Zugang zum Netz von PRIMACALL ohne Zustimmung von PRIMACALL Dritten zur ständigen Alleinbenutzung oder gewerblich zur Nutzung zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde aufgrund des Vertrages nicht berechtigt, die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen Dritten anzubieten.
(3) Der Kunde hat sämtliche Rechnungsentgelte zu zahlen, die Aufgrund der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (Telefon & Internet) über seinen Telekommunikationsanschluss entstanden sind, auch wenn diese von Dritten verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses nicht zugerechnet werden kann.
10. Verjährung
(1) Eventuell bestehende Mängelansprüche des Kunden gegen den PRIMACALL verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
11. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis
(1) Der Diensteanbieter erhebt und verwendet die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlichen Daten (Bestandsdaten). Hierzu gehören Name, Vorname, Anschrift, Rechnungsanschrift, Alter, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden, sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dessen Bankverbindung. Endet das Vertragsverhältnis, so werden die Bestandsdaten von PRIMACALL mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres gelöscht, sofern nicht ausnahmsweise eine Sperrung der Daten ausreichend ist.
(2) Der Diensteanbieter erhebt und verwendet auch Daten, die bei der
Erbringung des Dienstes anfallen (Verkehrsdaten). Hierzu gehören z.B. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung und die personenbezogene Berechtigungskennung des Kunden sowie ? im Falle von zeit- oder volumenabhängigen Tarifen ? Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung oder die übermittelten Datenmengen. Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der Verbindung anonymisiert oder gelöscht, soweit ihre Speicherung oder Verwendung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder erforderlich ist. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(a) Dem Kunden sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann im Wege eines Einzelentgeltnachweises mitzuteilen, wenn nicht widersprochen hat; auf Wunsch werden ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt. Dabei entscheidet der Kunde, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(b) Bei Anschlüssen im Haushalt erfolgt die Mitteilung nur, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Dem Kunden
werden darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit der Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, so werden ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
12. Kundenverzeichnis
Der Kunde kann mit seinem Namen, Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit er dies beantragt. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Der Kunde kann der Rufnummerauskunft widersprechen. Die Telefonauskunft über Rufnummern des Kunden darf erteilt werden, sofern dieser nicht widersprochen hat. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte hinsichtlich weiterer veröffentlichter Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.
13. Schufa-Klausel/Wirtschaftsauskunfteien
(1) PRIMACALL ist berechtigt, Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Kreditschutzverband) Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden zur Bonitätsprüfung zu erhalten.
(2) Eine Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von PRIMACALL oder eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird PRIMACALL die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei den für ihn zuständigen Stellen Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten und deren Nutzung erhalten.
(3) Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
14. Laesio enormis
Für einen Unternehmer ist die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gegenüber PRIMACALL ausgeschlossen.
15. Aufrechnung
Gegen Forderungen von PRIMACALL kann der Kunde nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die im Zusammenhang mit seinen rechtlichen Verbindlichkeiten stehen, unbestrittenen, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
16. Vertragsübertragung und Abtretung
(1) PRIMACALL ist berechtigt, diesen Vertrag ohne vorherige Unterrichtung des Kunden auf Dritte zu übertragen, sofern hierdurch keine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt wird. PRIMACALL wird den Kunden von dieser Änderung des Vertrages 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich informieren. Der Vertrag gilt in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde der Abtretung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. PRIMACALL wird auf das Widerspruchsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Dienstleistung in der Mitteilung über die Änderungen der AGB besonders hinweisen. Sofern PRIMACALL von dem Recht zur Übertragung des Vertrages Gebrauch macht und der Kunde eine Fortsetzung des Vertrages mit dem neuen Vertragspartner nicht wünscht, ist der Kunde zur unverzüglichen Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
(2) Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diensteanbieters auf Dritte übertragen.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz von PRIMACALL.
18. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz von PRIMACALL Gerichtsstand. PRIMACALL steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
19. Schlichtung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte kann der Kunde im Streit mit PRIMACALL um Entgeltstreitigkeiten sowie darüber, ob PRIMACALL eine vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen Antrag ein Streitbeilegungsverfahren einleiten.
(2) Anträge an die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde können elektronisch im Online-Verfahren oder schriftlich per Brief oder Telefax gestellt werden.
20. Rechtswahl
Das Vertragsverhältnis zwischen der PRIMACALL und dem Kunden unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
21. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.

